| Hinweise des DSB zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung |
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Nach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen
Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger
Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren
Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3
Satz 1 Waffengesetz).
Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die
auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige,
der Waffen für einen anderen bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger
Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz der
Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs.
1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung)
Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition
aufbewahrt werden. Mehr dazu auf der Homepage des Deutschen Schützenbundes (DSB) .
Quelle: Newsletter DSB |





Nach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen
Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger
Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren
Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3
Satz 1 Waffengesetz).